AGBKONTAKTIMPRESSUM
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma
Hasenbichler – Gesellschaft m.b.H. (Kälte und Klimatechnik)

1.  Präambel
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für Rechtsgeschäfte und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Abweichungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die Firma Hasenbichler – Gesellschaft m.b.H. wirksam. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2.  Angebot
Sämtliche Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat, bzw. eine mündliche Auftragsbestätigung erteilt hat. Sämtliche Angebots- bzw. Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen können jederzeit rückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort rück zustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Für den Fall, dass Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen jeglicher Art, die für die ordnungemäße Ausführung des Vertrages erforderlich sind beigeschafft werden müssen, so muss diese die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist unter Anstrengung allen zumutbaren Aufwandes erwirken. Seitens des Verkäufers werden sämtliche Haftungsansprüche,  die daraus entstehen, dass der Käufer die entsprechenden Berechtigungen nicht bzw. nicht rechtzeitig beibringen, ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche in Katalogen, Prospekten oder ähnlichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genannt werden, bzw. darauf Bezug genommen wird. Sämtliche nachträglichen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Ein allfälliger Mehraufwand ist durch den Käufer zu vergüten. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen und ähnliches bleibt stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

3.  Preise
Sämtliche Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers, ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Sämtliche im Zusammenhang mit der Lieferung anfallenden Gebühren, Steuern oder sonstigen Abgaben trägt der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung, gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen. Erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware zu vermeiden, wird diese auf Kosten des Käufers durchgeführt.

Der Verkäufer behält sich eine entsprechende Preisänderung vor, wenn die Bestellung vom Gesamtangebot abweicht. Der Verkäufer ist berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Die gilt ebenfalls für Leistungen und Mehrleistungen deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf. Der Aufwand für die Erstellung von allfälligen Reparaturangeboten oder Begutachtung wird dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

4.  Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferfrist beginnt spätestens mit dem nachstehenden Zeitpunkt:
 1. Datum  der Auftragsbestätigung. 
 2.  Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen. 
 3.  Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Der Verkäufer ist ausdrücklich berechtigt, Teil- bzw. Vorlieferungen durchzuführen und diese zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen und ist der Kaufpreis fällig. Bei Verkauf ab Werk geht die Gefahr von Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als ab Werk verkauft. Eine allfällige Versicherung wird nur abgeschlossen, wenn diese der Käufer ausdrücklich wünscht und soweit dies schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten hiefür trägt der Käufer. Im übrigen gelten die Inkoterms, in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Erfüllungsort ist dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit der Erbringung auf den Käufer über. Bei verzögerten Abgang ab Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, der auf seiten des Käufers liegt, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie z. B. höhere Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Umstände (hiezu zählen bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Arbeitskonflikte u.ä.). Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung der Erfüllung berechtigt den Käufer für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens einem halben Prozent, insgesamt jedoch maximal 5 Prozent vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der in Folge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe tatsächlich erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Die Hälfte der Kaufsumme ist bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Lieferung. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jeden Fall bis spätestens 30. Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzubehalten. Ist die Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung der Vertrages bestehen und die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zum Bewirken der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben bzw. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen bzw. den gesamten offenen Kaufpreis fällig stellen. Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (§ 1333 ABGB) gelten als vereinbart. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug in Euro zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber, alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Zahlung gilt erst an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie frei verfügen kann. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Der Käufer ist nicht berechtigt, selbständig Rabatte oder Boni in Abzug zu bringen. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und allfälliger Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt werden, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

6.  Gewährleistung und Einstehung für allfällige Mängel
Der Verkäufer ist verpflichtet, bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängel, die im Zeitpunkt der Übergabe bestehen, zu beheben, bzw. sollten diese auf einen Fehler der Konstruktion des Materials oder der Ausführung beruhen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Maßgeblich für den Anspruch auf Gewährleistung bleibt der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung der Zeitpunkt der Beendigung der Montage, welcher schriftlich im Übernahmeprotokoll festgehalten ist. Der Käufer ist verpflichtet, aufgetretene Mängel unverzüglich binnen 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Er hat sämtliche zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl die mangelhafte Ware entweder an Ort und Stelle nachbessern, bzw. sich mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen bzw. die mangelhafte Ware ersetzen. Sollte die mangelhafte Ware bzw. Teile ersetzt werden, tritt hiedurch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht ein. Für den Fall, dass mangelhafte Teile bzw. Ware an den Verkäufer zurückzusenden ist, so übernimmt der Käufer die Kosten und die Gefahr des Transportes. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung und gehen in sein Eigentum über. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangeben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf von gebrauchten Waren, sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt der Verkäufer keinerlei gewähr.

Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalen Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, auf schlechte Instandhaltung, schlechter oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers durchgeführte Reparatur und/oder Änderungen durch Dritte, normaler Abnutzung und ähnlichen nicht. Der Verkäufer haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen, chemische oder mechanische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

7.   Rücktritt vom Vertrag
Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, falls ein Lieferverzug vorliegt, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, sowie nach erfolglosen Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung- bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat unmöglich, bzw. trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird. Der Verkäufer ist weiters berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Bedenken hinsichtlich der  Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers keine Vorauszahlung geleistet hat. Der Rücktritt kann hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. Für den Fall, dass über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels ausreichender Deckung abgewiesen wird, ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, sofort, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittes durch den Verkäufer ist dieser unbeschadet der Schadenersatzansprüche einschließlich sämtlicher vorprozessualer Kosten berechtigt, vertragsgemäß abzurechnen und ist der Käufer verpflichtet, zu bezahlen. Der Verkäufer kann an Stelle dieses Rechtes die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände verlangen. Sämtliche sonstigen Folgen des Rücktrittes sind ausdrücklich ausgeschlossen.

8.   Haftungen
Sämtliche, wie immer gearteten Ansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten Schadens oder Folgeschadens sind – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer hat diese Einschränkung der Haftung des Verkäufers an seine allfälligen Kunden weiterzugeben, sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe bis zum Endabnehmer zu verpflichten, sodass die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung des Verkäufers bis zum Endabnehmer gewährleistet ist. Den Parteien sind die Bestimmungen des österreichischen Produkthaftungsgesetzes bekannt. Der Käufer ist verpflichtet, in jeden Fall beim Herantragen von Produkthaftungsansprüchen den Verkäufer sofort zu verständigen. Werden fehlerhafte Produkte vom Kunden vorgelegt, ist für die Sicherstellung derselben und für die Beweissicherung zu sorgen. Eine Haftung des Verkäufers für Montagefehler kommt nur in Betracht, wenn die Monatage vom Verkäufer selbst vorgenommen wurde. Bei Selbstmontage durch den Käufer wird eine Haftung des Verkäufers ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer garantiert dem Verkäufer, dass für die entsprechenden Elektrozuleitungen und den Anschluss ausschließlich konzessionierte Unternehmen beauftragt werden.

9.  Warn-, Zeichen- und andere Schutzrechte
In der Regel sind die Waren des Verkäufers mit einem Warn- und/oder Firmenzeichen gekennzeichnet. Werden solche Waren weiter verarbeitet bzw. mit anderen Produkten vermischt und ähnliches, so dürfen obige Zeichen in der Folge nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers verwendet werden. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so hat dieser den Verkäufer bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Ausführungsunterlagen (Pläne, Skizzen und ähnliches) bleiben stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vervielfältigung, Nachahmung und des Wettbewerbes. Dieser Punkt gilt auch für Ausführungsunterlagen.

10.  Anwendbares Recht
Dieser Vertrag liegt unterliegt ausschließlich österreichischen Rechte. Die Geltung der Bestimmung des Übereinkommens des vereinten Nationen über Verträge, über den internationalen Warenverkehr wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.   Erfüllungsort
Für die Lieferung und die Zahlung gilt ausschließlich der Sitz des Verkäufers als Erfüllungsort, auch dann wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

12.   Allgemeines
Falls  einzelne  Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, den angestrebten Ziel möglichst nahekommende zu ersetzen.

13.   Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das sachlich in Betracht kommende Gericht in der Landeshaupt Salzburg ausdrücklich vereinbart. 


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